56 S. 12), dass die Vorinstanz willkürlich das Ende der gestrichelten Führungslinie 150 Meter nach der Verzweigung als deren Ende definiere. Nach seinem Dafürhalten wäre es entgegen der Meinung der Vorinstanz möglich, eine Geschwindigkeitstafel unmittelbar nach der Verzweigung Hauptstrasse/Bahnhofstrasse in der bergseitigen Wiese anzubringen. Auch 70 Meter nach der Kreuzung könnte gemäss dem Berufungskläger eine Tafel am Schopf oder am Strassenrand angebracht werden (act. 56 S. 11 f.;