16 Abs. 2 SSV dadurch gekennzeichnet, dass kein Abzweigen mehr möglich sei. Bezeichnenderweise ständen Fortsetzungstafeln daher immer direkt nach der Kreuzung, da diese auch das Ende der Verzweigung darstelle, weil kein Abzweigen mehr möglich sei. Im Übrigen werde eine Tafel in 150 Metern Entfernung nicht beachtet bzw. könne eine solche aus optischen Gründen nicht beachtet werden. | |||||||||||||||||||||||||||| | b) Der Berufungskläger beanstandet in diesem Zusammenhang ferner (act. 56 S. 12), dass die Vorinstanz willkürlich das Ende der gestrichelten Führungslinie 150 Meter nach der Verzweigung als deren Ende definiere.