Der Berufungskläger rügt (act. 56 S. 11), die Vorinstanz gehe von einer falschen Referenzgeschwindigkeit im Zeitpunkt der Messung aus, indem sie entgegen Art. 16 Abs. 2 SSV eine 70 km/h-Höchstgeschwindigkeitstafel für bereits ab Ende der Verzweigung Hauptstrasse/Bahnhofstrasse nördlich von Schwanden geltend erkläre, obwohl diese Signalisationstafel nicht am Ende dieser Verzweigung angebracht sei (act. 56 S. 10). Damit habe die Vorinstanz das Ende der Verzweigung unzulässigerweise auf 150 Meter nach der Verzweigung festgelegt. Das Ende der Verzweigung werde aber gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 SSV dadurch gekennzeichnet, dass kein Abzweigen mehr möglich sei.