| |||||||||||||||||||||||||||| | 4. Zusammenfassend bestehen nach Würdigung sämtlicher Akten (insbesondere Radarfoto, act. 1/7) sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen keine vernünftigen Zweifel, dass der Berufungskläger das Motorrad […] am 6. Juni 2014 um 19:52 Uhr auf der Hauptstrasse bei Schwanden, Fahrtrichtung Linthal, gelenkt hat. Dass der Berufungskläger das Motorrad wie im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) umschrieben gelenkt hat, ist damit rechtsgenügend erstellt, wovon im Weiteren auszugehen ist. | |||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||| | B. Referenzgeschwindigkeit | |||||||||||||||||||||||||||| | 1.