Er verzichtete somit auf jegliche Mitwirkung und vergab damit seine Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen (vgl. BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.6). Daher kann er sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die Unschuldsvermutung berufen, um sich dagegen zu wehren, dass aus seinem Schweigen Schlüsse zu seinen Ungunsten gezogen werden (vgl. BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). | ||||||||||||||||||||||||||||