Eine unzulässige Beweislastumkehr (z.B. entsprechend Art. 6 OBG) liegt somit entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (act. 56 S. 6) nicht vor. | |||||||||||||||||||||||||||| | f) Angemerkt sei noch Folgendes: Der Berufungskläger machte vor Vorinstanz zu den Fragen, wer das Motorrad gelenkt hatte, wo das Motorrad abgeschlossen war und ob andere Personen Zugang zum Motorrad gehabt haben sowie zum Vorwurf der Anklage keine Aussagen (act. 10 S. 4). Er verzichtete somit auf jegliche Mitwirkung und vergab damit seine Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen (vgl. BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.6).