Dass Strafurteile häufig auf der Grundlage von Indizien ergehen, ist allgemein anerkannt (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten folglich ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und der aus ihr abgeleiteten Teilgehalte bzw. -rechte zum Schluss gelangen, dass der Berufungskläger als Halter des Motorrades dieses selbst gelenkt hatte, da dieser sich weigerte, Angaben zur angeblichen tatsächlichen Lenkerschaft zu machen und hierzu keine Erklärungen lieferte, obschon die belastenden Umstände nach einer Erklärung riefen. Eine unzulässige Beweislastumkehr (z.B. entsprechend Art. 6 OBG) liegt somit entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (act.