| |||||||||||||||||||||||||||| | e) Insgesamt liegen genügend schlüssige Indizien dafür vor, dass der Berufungskläger die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Dass Strafurteile häufig auf der Grundlage von Indizien ergehen, ist allgemein anerkannt (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7).