| |||||||||||||||||||||||||||| | d) Weiter brachte der Berufungskläger keine Argumente vor, weswegen er zum Tatzeitpunkt nicht der Lenker gewesen sein konnte und somit eine Drittperson das Motorrad gelenkt haben musste. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft durch eine Drittperson. Es spricht somit höchstens eine entfernte theoretische Möglichkeit dafür, dass ein Dritter das Motorrad lenkte, jedoch eine sehr erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Berufungskläger die Geschwindigkeitsübertretung beging (vgl. BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004). | |||||||||||||||||||||||||||| | e)