| |||||||||||||||||||||||||||| | c) Der Berufungskläger machte auch nicht geltend, in einer solchen Beziehung zu einem angeblichen Lenker zu stehen, welche ihn zur Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berechtigen würde, welches ihn wiederum davon befreien würde, genauere Erklärungen zu liefern. So hätte er – sowie seine einvernommenen Eltern, welche ebenfalls jede Aussage zur Sache verweigerten (act. 23) – ohne namentliche Nennung angeben können, dass ein Familienmitglied das Motorrad gelenkt hatte (vgl. BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). Stattdessen sprach er lediglich unspezifiziert von einem „Bekannten“ (act. 29 S. 5). | |||||||||||||||||||||||||||| | d)