vgl. auch act. 10). Den Rückschluss auf seine Lenkerschaft aufgrund des Halterindizes sowie der Tatsache, dass ihn das Radarfoto als möglichen Lenker nicht ausschliessen kann, vermochte der Berufungskläger mit dieser vagen Aussage und der indirekten, pauschal gehaltenen Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu entkräften (vgl. BGer 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 5). Aus diesem Grund ist denn auch entgegen dem Berufungskläger (act. 56 S. 8) der Entscheid BGer 1P.64/2000 vom 24. April 2001 E. 4 in casu nicht einschlägig. | |||||||||||||||||||||||||||| | c)