| |||||||||||||||||||||||||||| | b) Der Berufungskläger unterliess es, die belastenden Beweise und Indizien (Haltereigenschaft, ähnliche Körperstatur wie Lenker auf Radarfoto, persönlicher Bezug zum Tatort Schwanden, kein ersichtliches Alibi) zu entkräften, obwohl entsprechende Erklärungen von ihm erwartet werden durften bzw. nicht erkennbar ist, weshalb er solche nicht hätte geben können. Als einzige Aussage im gesamten Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren gab er anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2015 mit dem Schlusswort zu Protokoll, dass auch ein Bekannter auf dem Motorrad gesessen haben könnte und er nicht verpflichtet sei zu sagen, wer dies gewesen sei (act.