Vielmehr zog sie belastende wie entlastende Aspekte in Erwägung und gewichtete diese in freier richterlicher Beweiswürdigung. Sie verkannte nicht, dass die Haltereigenschaft nur ein Indiz für die Täterschaft darstellt und leitete aus dem Radarfoto auch keinen positiven Beweis ab, sondern stellte fest, dass dieses den Berufungskläger als möglichen Lenker nicht ausschliessen kann (act. 35 S. 4 f.; vgl. auch BGer 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 5). | |||||||||||||||||||||||||||| | b)