Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch nicht darauf, dass der Berufungskläger während des ganzen Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und sich nicht zur Sache äusserte. Ebenso wenig stützte sie den Entscheid ausschliesslich auf das Halterindiz (insofern geht der Hinweis des Berufungsklägers [act. 56 S. 8] auf BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.1. fehl). Vielmehr zog sie belastende wie entlastende Aspekte in Erwägung und gewichtete diese in freier richterlicher Beweiswürdigung.