Zudem muss er glaubhafte Aussagen machen und sich kooperativ zeigen, um das auf ihm lastende Halterindiz entkräften zu können (Boll, a.a.O., S. 9). Insbesondere vermag das blosse Vorbringen, dass möglicherweise ein Dritter das Fahrzeug benutzt und sich die angezeigte Tat auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel zu begründen (BGer 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.4). | |||||||||||||||||||||||||||| | 3. a) Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch nicht darauf, dass der Berufungskläger während des ganzen Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und sich nicht zur Sache äusserte.