Dies hat aber nicht zur Folge, dass sich der Halter mit der blossen Bestreitung der Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung entziehen könnte (BGE 106 IV 142 E. 3). Ein Halter kann die Privilegien des Zeugnisverweigerungsrechts somit nur in Anspruch nehmen, wenn er sich explizit darauf beruft. Zudem muss er glaubhafte Aussagen machen und sich kooperativ zeigen, um das auf ihm lastende Halterindiz entkräften zu können (Boll, a.a.O., S. 9).