| |||||||||||||||||||||||||||| | c) Nur wenn der Fahrzeughalter glaubwürdig geltend macht, dass das Fahrzeug durch eine Person gelenkt worden ist, gegenüber welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. In einem solchen Fall würde nämlich die entsprechende Bestimmung den Beschuldigten ausdrücklich davon befreien, eine genauere Erklärung zu liefern (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 4). Dies hat aber nicht zur Folge, dass sich der Halter mit der blossen Bestreitung der Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung entziehen könnte (BGE 106 IV 142 E. 3).