Das Bundesgericht ergänzte seine Rechtsprechung dahingehend, dass sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten – wie Auskunftspflichten gegenüber Behörden – ergeben. Zwar liessen sich diese nicht mit Zwang durchsetzen, doch müsse der Halter oder Lenker, welcher diesen Obliegenheiten nicht nachkomme, die Konsequenzen tragen (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.6; BGer 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). | |||||||||||||||||||||||||||| | c)