Ob die Unschuldsvermutung verletzt wurde, hängt davon ab, ob die Anklagepunkte genügend bedeutsam sind, um nach einer Erklärung zu rufen, was wiederum nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht ergänzte seine Rechtsprechung dahingehend, dass sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten – wie Auskunftspflichten gegenüber Behörden – ergeben.