Nur wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte ohne Weiteres geben könnte, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 3). Mit anderen Worten darf der Richter ohne Verletzung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich in der Folge weigert, Angaben darüber zu machen, wer der tatsächliche Lenker gewesen ist (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 4; BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E.2.3).