Jedoch darf der Richter einen Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf stützen, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Nur wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte ohne Weiteres geben könnte, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 3).