Weiter hält das Bundesgericht fest, dass das Recht des Beschuldigten zu schweigen, Fragen nicht zu beantworten oder keine Aussagen zu machen, nicht absolut gilt. Dieses Recht des Beschuldigten beinhaltet nämlich kein Verbot, sein Schweigen in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären, zu seinem Nachteil zu gewichten. Jedoch darf der Richter einen Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf stützen, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte.