Grundsätzlich dürfen dem Beschuldigten aus seiner Passivität bzw. seinem Schweigen keine Nachteile erwachsen (BGE 130 I 128 E. 2.1 m.w.H.). Eine Ausnahme davon hat das Bundesgericht in seiner jahrelangen Rechtsprechung – nicht nur zum Halterindiz, sondern ganz allgemein (Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in: Strassenverkehr 4/2012, S. 9 m.H. auf BGE 138 IV 47 E. 1.6. und BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1.) – entwickelt. So gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen wurde, die Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 4;