| |||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Unschuldsvermutung steht in engem Zusammenhang mit dem im Strafverfahren wichtigen Grundsatz des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten, wonach er sich nicht selbst belasten muss und jegliche Aussage und Mitwirkung verweigern kann (Art. 113 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich dürfen dem Beschuldigten aus seiner Passivität bzw. seinem Schweigen keine Nachteile erwachsen (BGE 130 I 128 E. 2.1 m.w.