Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 2; BGer 1P.277/2004 vom 15. September 2014 E. 2.1). Zum Anderen wirkt sich der Grundsatz als Beweiswürdigungsregel dahingehend aus, dass sich der Richter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bzw. daran, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, bestehen. Blosse theoretische und abstrakte Zweifel sind jedoch immer möglich und unbeachtlich, da absolute Gewissheit nie verlangt werden kann (BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.3.2; Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 2). | |||||||||||||||||||||||||||| | b)