56 S. 9 f.). | |||||||||||||||||||||||||||| | 2. a) Kernpunkt eines jeden fairen Strafverfahrens bildet die Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO). Dem aus der Unschuldsvermutung hergeleiteten Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt eine zweifache Bedeutung zu. Zum Einen besagt er als Beweislastregel, dass es Sache des Staates ist, dem Beschuldigten die Schuld nachzuweisen und nicht dieser den Beweis für seine Unschuld zu erbringen hat (Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in: Strassenverkehr 4/2012, S.6; BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 = Pra 90 [2001]