Weiter werde im angefochtenen Urteil unzulässigerweise die Beweislastumkehr gemäss Art. 6 OBG angewendet und würden Bundesgerichtsurteile zitiert, welche mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien (act. 56 S. 6 ff.). Stattdessen seien zwei andere Bundesgerichtsentscheide (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4; BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.1) einschlägig, wonach die Haltereigenschaft allein nicht ausreiche, um auf die Lenkerschaft zu schliessen (act. 56 S. 8 f.). Auch dürfe der Umstand, dass der Berufungskläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, nicht in die Beweiswürdigung einfliessen (act. 56 S. 9 f.).