35 S. 4 f.). | |||||||||||||||||||||||||||| | c) Am vorinstanzlichen Urteil rügt der Berufungskläger, dass trotz Beweislosigkeit von einer Bestrafung nicht abgesehen und damit der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt werde. Dieser Grundsatz werde auch dadurch verletzt, dass ihm als Fahrzeughalter auferlegt werde, seine Unschuld zu beweisen (act. 56 S. 5). Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers reiche die Haltereigenschaft als Indiz für die Lenkerschaft allein nicht aus (act. 56 S. 6). Weiter werde im angefochtenen Urteil unzulässigerweise die Beweislastumkehr gemäss Art.