BGer 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009), wonach sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergäben. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen. Aufgrund dieser Erwägungen und der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft durch eine Drittperson vorlagen, erschien der Vorinstanz als ausreichend indiziert, dass der Beschuldigte das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt hatte (act. 35 S. 4 f.).