Unter Zitierung von BGer 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 5 hält die Vorinstanz fest, dass die Haltereigenschaft zumindest ein Indiz für die Täterschaft darstelle. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte im gesamten Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und erwähnt zwei Bundesgerichtsentscheide (BGer 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009; BGer 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009), wonach sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergäben.