Aus der Aufnahme könne nicht gefolgert werden, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handle. Jedoch vermöge die Aufnahme den Beschuldigten als möglichen Täter auch nicht zu entlasten, da die Körperstatur des Lenkers sowie diejenige des Beschuldigten ähnlich seien. Es scheine realistisch, dass sich der Beschuldigte regelmässig in […; Ortschaft in Glarus Süd] aufhalte, da er dort aufgewachsen sei und seine Eltern dort leben würden. Unter Zitierung von BGer 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 5 hält die Vorinstanz fest, dass die Haltereigenschaft zumindest ein Indiz für die Täterschaft darstelle.