So sei er weder auf der Radarfotografie erkennbar, noch fänden sich in den Akten irgendwelche Hinweise für seine Lenkerschaft (act. 1/10 S. 3). Es könnte – gemäss seiner einzigen Aussage anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 15. April 2015 – damals auch ein Bekannter auf dem Motorrad gesessen haben (act. 29 S. 5). | |||||||||||||||||||||||||||| | b) Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass auf dem Radarfoto ein mutmasslich männlicher Lenker mit dunklem Helm und dunkler Jacke mit reflektierendem Rückenbereich erkennbar sei. Aus der Aufnahme könne nicht gefolgert werden, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handle.