56 S. 10 ff.), die Vorinstanz sei zu Unrecht und in Verletzung insbesondere von Art. 16 Abs. 2 SSV davon ausgegangen, dass am Ort der Geschwindigkeitsmessung eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelte, beinhaltet ebenfalls die Geltendmachung einer auf einer Rechtsverletzung beruhenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Die Kritik des Berufungsklägers betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 56 S. 15 ff.) beschlägt sodann Rechtsfragen (insbesondere Anwendung und Auslegung der Art. 416 ff. StPO). Demzufolge liegen sämtliche vom Berufungskläger erhobenen Rügen im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO.