Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung zunächst geltend (act. 56 S. 3 ff.), es sei nicht bewiesen, dass er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat der Lenker des von der Geschwindigkeitsmessung erfassten Motorrads gewesen sei. Dabei rügt er insbesondere Verletzungen des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) und des ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts (Art. 113 StPO), mithin dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung beruht. Die weitere Rüge des Berufungsbeklagten (act. 56 S. 10 ff.), die Vorinstanz sei zu Unrecht und in Verletzung insbesondere von Art.