1. Ist in einem Berufungsverfahren ein Urteil zu überprüfen, bei welchem ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so ist die Kognition des Berufungsgerichts beschränkt. In einem solchen Fall hat das Berufungsgericht bezüglich Sachverhalt nur zu prüfen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4 StPO; bezüglich Rechtsfragen besteht demgegenüber freie Kognition; zum Ganzen statt vieler: OG ZH, SU150060 vom 16. Dezember 2015 E. 3.-4.). | |||||||||||||||||||||||||||| | 2. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung zunächst geltend (act.