{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\nd) Im vorliegenden Fall wurde der Berufungskläger von der Vorinstanz entsprechend dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (act. 3 i.V.m. act. 2) schuldig gesprochen. Bei der Strafzumessung wich die Vorinstanz vom Antrag der Staatsanwaltschaft ab und senkte die Busse um CHF 1‘060.– auf CHF 690.– (act. 35 S. 9). Dass es sich dabei nicht um einen – auch nicht um einen, wie der Berufungskläger behauptet (act. 56 S. 21), teilweisen – Freispruch handelt, ergibt sich aus dem vorne Gesagten (E. VI.A.3b). Auch handelt es sich beim Verfahren vor der ersten Instanz wie erwähnt nicht um ein Rechtsmittelverfahren, weshalb die Bestimmung zur Kostentragung im Rechtsmittelverfahren (Art. 428 StPO) – entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers – nicht, auch nicht sinngemäss, zur Anwendung kommen kann. Indem der Berufungskläger mit dem Motorrad die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ausserorts rechtswidrig und schuldhaft überschritt (vorne, E. IV.), löste er ein Strafverfahren aus, in welchem die Lenkerschaft und die massgebliche, zulässige Höchstgeschwindigkeit abgeklärt werden mussten. Damit war das strafbare Verhalten des Berufungsklägers kausal für die Verfahrenskosten. Umstände, welche die Vermutung der Übereinstimmung des strafrechtlichen und kostenrechtlichen Verschuldens umstossen könnten, werden vom Berufungskläger nicht vorgebracht (vgl. act. 56 S. 21) und sind auch sonst nicht ersichtlich. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Anzumerken bleibt schliesslich, dass das Vorbringen des Berufungsklägers, er hätte den Strafbefehl bei anderer Strafzumessung nicht angefochten, wodurch die Kosten deutlich geringer ausgefallen wären (vgl. act. 56 S. 20 f.), unglaubwürdig erscheint: So beantragte er mit Einsprache vom 20. August 2014 (act. 1/3) und Stellungnahme vom 2. Oktober 2014 (act. 1/10), dass das Verfahren einzustellen bzw. er eventualiter freizusprechen sei. Erst anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 15. April 2015 machte der Verteidiger des Berufungsklägers in seinem Plädoyer die Strafzumessung bzw. die Bussenhöhe zum Thema (act. 29 und act. 30). Da somit vordergründig die Fragen der Lenkerschaft und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Gegenstand des Einspracheverfahrens bildeten, kann dem Berufungskläger nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, bei “korrekter“ Strafzumessung durch die Staatsanwaltschaft wären keine Verfahrenskosten entstanden (vgl. act. 56 S. 20 f.). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nf) Folglich hat die Vorinstanz die Gerichts- sowie Untersuchungsgebühr gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zu Recht (vollumfänglich) auferlegt und diesem gestützt auf Art. 429 StPO zu Recht keine Entschädigung zugesprochen. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nB. Berufungsverfahren |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten grundsätzlich nach Massgabe ihres Unterliegens oder Obsiegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger unterliegt sowohl mit seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts als auch mit seinem Eventualantrag auf Schuldspruch wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um netto 19 km/h vollumfänglich. Ausgangsgemäss hat er somit die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der behandelten Rechtsfragen sowie der Durchführung eines Augenscheins auf CHF 1‘800.– festzusetzen (Art. 6 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung; GS III A/5). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. Ausgangsgemäss ist dem Berufungskläger (auch) für das Berufungsverfahren weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht erkennt: |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}