{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\n3. a) Der Berufungskläger rügt weiter, dass ihm die Vorinstanz trotz einer Reduktion der Busse um CHF 1‘060.– die Kosten zu Unrecht vollumfänglich auferlegte und ihm zu Unrecht keine Parteientschädigung zusprach. Es könne nicht angehen, dass ihm Verfahrenskosten auferlegt würden, welche höher seien als die Reduktion der Busse. Art. 426 und Art. 429 StPO würden nur bei der Kostenverteilung im Strafbefehlsverfahren oder wenn direkt Anklage erhoben würde, zur Anwendung gelangen, da dann die Untersuchungs- und Verfahrenskosten adäquat kausal für die Verurteilung seien (act. 56 S. 19). Obwohl das erstinstanzliche Verfahren zur Überprüfung des Strafbefehls kein Rechtsmittelverfahren im eigentlichen Sinne darstelle, seien die Kostenbestimmungen zum Rechtsmittelverfahren (Art. 428 und Art. 436 StPO) anwendbar (act. 56 S. 20). Selbst nach Art. 426 StPO dürften die Kosten bei einer Reduktion der Busse um mehr als 50 Prozent nicht einseitig zu seinen Lasten verlegt werden, da in casu das kostenrechtliche Verschulden nicht mit dem strafrechtlichen Verschulden gleichgesetzt werden könne. Es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, weil diese Kosten deutlich geringer ausgefallen wären, da er (der Berufungskläger) bei einer korrekten Strafzumessung auf eine gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts verzichtet hätte. Zur Kostenauferlegung sei ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten erforderlich. Würden besondere Umstände vorliegen, könne die Vermutung, dass das strafrechtliche Verschulden mit dem kostenrechtlichen Verschulden übereinstimme, umgestossen werden. Dieselben Überlegungen würden auch für die Parteientschädigungsfrage gelten. Erfolge – wie im angefochtenen Urteil – nur in Teilpunkten der Anklage ein Schuldspruch, so sei eine entsprechende Kostenaufteilung vorzunehmen und eine entsprechende Parteientschädigung zu sprechen (act. 56 S. 21). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Grundsätzlich hat die Kosten (Art. 422 ff. StPO) zu tragen, wer sie verursacht (BGer 6B_671/2012 vom 11. April. 2013 E. 1.2). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Demnach wird angenommen, dass vom strafrechtlichen Verschulden in der Regel ohne Weiteres auf das kostenrechtliche Verschulden geschlossen werden kann (Verschuldensprinzip; Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 2). Wer die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat, soll zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein (BGer 6B_671/2012 vom 11. April. 2013 E. 1.2). Zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten muss also ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1; Griesser, ZK StPO, Art. 426 N 3; Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 3). Massgebend ist der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt und der zu seiner Erstellung und Beurteilung erforderliche Aufwand der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5; BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Legt das Gericht dem Urteil bei der rechtlichen Beurteilung einen milderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, handelt es sich nicht um einen (Teil-) Freispruch (Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 6). Selbst bei einer Verurteilung ohne Aussprechung einer Sanktion hat der Verurteilte die Verfahrenskosten zu tragen (Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 7). Daraus folgt, dass der verurteilte Beschuldigte auch dann die Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn das Gericht von der Strafzumessung der Staatsanwaltschaft abweicht und eine mildere Strafe ausspricht (vgl. BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015). Da die Kostenfrage die Entschädigungsfrage präjudiziert, schliesst die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 1 StPO einen Anspruch auf Entschädigung grundsätzlich aus (vgl. Art. 429 StPO; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Im Fall einer Einsprache bilden der Strafbefehl und dessen gerichtliche Beurteilung eine Einheit, welche als erstinstanzliches Verfahren und nicht als Rechtsmittelverfahren gilt. Folglich gelangen die für das Rechtsmittelverfahren bestehende Bestimmung, wonach die Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens verlegt werden (Art. 428 StPO) und die Bestimmung über Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 StPO) nicht zur Anwendung (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4 f.). Hätte der Gesetzgeber im erstinstanzlichen Verfahren dieselbe Kostenverteilung wie im Rechtsmittelverfahren gewollt, so ist nicht einzusehen, weshalb er dies nicht kodifiziert hätte (BGer 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}