{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\nd) Gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO setzt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts den Parteien nach Eingang der Anklageschrift bzw. des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls (Art. 356 Abs. 1 StPO) Frist, um Beweisanträge zu stellen und macht diese auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge aufmerksam. Die Staatsanwaltschaft bzw. Übertretungsstrafbehörde erhält damit gleichsam Gelegenheit zur Beweisergänzung, nachdem sie zuvor die Untersuchung führte und grundsätzlich die ihr wichtig erscheinenden Beweismittel bereits in diesem Verfahrensstadium zu erheben hatte (Griesser, ZK StPO, Art. 331 N 3). Da Beweisanträge bis zum Schluss des Beweisverfahrens gestellt werden können (Art. 345 StPO; entgegen der Vorinstanz [act. 35 E. IV.1.] können Beweisanträge sodann sehr wohl Gegenstand von Vor- bzw. Zwischenfragen bilden, vgl. Riklin, OFK StPO, Art. 339 N 2; Hauri/Venetz, BSK StPO, Art. 343 N 29; Kaufmann, Das Unmittelbarkeitsprinzip und die Folgen seiner Einschränkung in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2013, S. 270; implizit wohl auch Gut/Fingerhuth, ZK StPO, Art. 339 N 4, 21; indessen ist das Gericht nicht verpflichtet, über derartige Beweisanträge sogleich zu entscheiden, vgl. BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.3 f.), hat die Nichteinhaltung der Ordnungsfrist direkt keine formellen Auswirkungen, kann jedoch Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Art. 417 StPO zu Lasten der beantragenden Partei auslösen (Stephenson/Zalunardo-Walser, BSK StP, Art. 331 N 6). Verursacht die Staatsanwaltschaft durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen Verfahrenskosten, so kommt nicht die Verursacherhaftung nach Art. 417 StPO, sondern Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO zur Anwendung (Griesser, ZK StPO, Art. 417 N 3; Domeisen, BSK StPO, Art. 417 N 6). Demnach trägt der Staat diejenigen Verfahrenskosten, welche die Staatsanwaltschaft durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Die verurteilte beschuldigte Person hat jedoch nur diejenigen Kosten nicht zu tragen, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc – also von Anfang an – unnötig oder fehlerhaft waren (Domeisen, BSK StPO, Art. 426 N 15 [mit Beispielen]). Wenn Verfahrenshandlungen rückblickend als überflüssig (also unnötig) erscheinen – was z.B. bei Einstellungen oder Freispruch oft der Fall ist – genügt dies nicht, um dem Staat die Kosten nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO aufzuerlegen (Schmid, PK StPO, Art. 426 N 9). Ist zu beurteilen, ob unnötigerweise zu viele Zeugen vorgeladen wurden, so setzt eine Kostentragung durch den Staat voraus, dass die Einvernahmen offensichtlich unnötig waren (Griesser, ZK StPO, Art. 426 N 18). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Nach Ansicht des Berufungsklägers wäre die erstinstanzliche Verhandlung vom 14. Januar 2015 nicht nötig gewesen, hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag um Einvernahme seiner Eltern rechtzeitig, d.h. bis am 17. November 2014 (vgl. act. 4), gestellt. Dabei handelt es sich um eine spekulative Annahme des Berufungsklägers. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass im Falle eines vorzeitigen Stellens des Beweisantrages zunächst dessen Eltern einvernommen und im Anschluss daran eine Hauptverhandlung angesetzt worden wäre. Ebenso hätte die Vorinstanz den (vorzeitig gestellten) Beweisantrag ablehnen, die Hauptverhandlung ansetzen und den Berufungskläger einvernehmen können. Anschliessend hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag erneut stellen können (Art. 331 Abs. 3 StPO) und die Vorinstanz hätte diesem – aufgrund der Aussageverweigerung des Berufungsklägers (vgl. act. 10) – wahrscheinlich stattgegeben. Dabei handelt es sich jedoch um rein spekulative Überlegungen. Es kann nicht beurteilt werden, ob sich das Verfahren vor Vorinstanz anders abgespielt hätte, hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag nicht erst vor Abschluss des Beweisverfahrens – wozu sie im Übrigen durchaus berechtigt war (Art. 345 StPO) – gestellt. Inwiefern der nach Meinung des Berufungsklägers verspätete Beweisantrag der Staatsanwaltschaft unnötig war bzw. die Hauptverhandlung unnötig machte, legt der Berufungskläger in der Berufungsbegründung denn auch nicht substantiiert dar. Aufgrund dieser sowie der vorstehenden Erwägungen (E. VI.2d) war somit weder der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft fehlerhaft, noch die Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 unnötig i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nf) Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch die Einvernahme der Eltern als Auskunftspersonen weder unnötig noch fehlerhaft war. Auch wenn sich aus den Einvernahmen keine Erkenntnisse ergaben, so waren diese aus einer ex ante-Betrachtung nicht unnötig. Vielmehr drängten sich diese aufgrund der Aussageverweigerung des Beschuldigten (act. 10) geradezu auf. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\ng) Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz somit im Ergebnis die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu Recht vollumfänglich dem Berufungskläger auferlegt und nicht teilweise auf die Staatskasse genommen (vgl. act. 35 S. 8 f.). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}