{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\nb) Der Berufungskläger wehrt sich gegen eine derartige Kostenverlegung für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit zwei Einwänden, welche indes – wie nachfolgend dargelegt wird – beide nicht stichhaltig sind: |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. a) Der Berufungskläger brachte bereits vor Vorinstanz vor, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 unnötig gewesen und die Staatsanwaltschaft hierfür ungeachtet des Prozessausgangs kostenpflichtig sei (act. 30 Rz. 12 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe zu Beginn dieser Verhandlung einen Beweisantrag (Befragung seiner Eltern) gestellt, worauf an jenem Termin über die Sache nicht habe verhandelt werden können. Im vorliegenden Fall seien die Beweislage und seine diesbezügliche Haltung schon vor dem Erlass des Strafbefehls bekannt gewesen. Die Staatsanwaltschaft hätte somit seine Eltern im Rahmen der Untersuchung selber einvernehmen oder rechtzeitig vor der Hauptverhandlung einen entsprechenden Beweisantrag stellen können. Indem sie zu Beginn ihrer Ausführungen an der Hauptverhandlung diesen Beweisantrag gestellt habe, habe sie sich widersprüchlich verhalten (Eingeständnis einer nicht ausreichenden Abklärung des Sachverhalts) und der Beweisantrag sei als verspätet zu betrachten, nachdem zuvor die Vorinstanz die Parteien mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 aufgefordert habe, bis zum 17. November 2014 allfällige Beweisanträge zu stellen und auf die Konsequenzen verspäteter Beweisanträge (Art. 417 StPO, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO) hingewiesen habe. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Die Vorinstanz erwog hierzu (act. 35 S. 7 f.), sie habe den Parteien im Vorfeld der Hauptverhandlung Gelegenheit zu Beweisanträgen gegeben. Dazu sei den Parteien eine Frist angesetzt und auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen aufmerksam gemacht worden. Anlässlich der Hauptverhandlung habe der Staatsanwalt vorfrageweise einen Beweisantrag gestellt. Nach Einvernahme des Beschuldigten – welcher jegliche Aussage zur Sache verweigerte – habe der Staatsanwalt seinen Antrag auf Befragung der Eltern des Beschuldigten vor Abschluss des Beweisverfahrens nochmals gestellt. Hätte der Beschuldigte Aussagen gemacht, hätte der Staatsanwalt auf den Beweisantrag verzichten können. Da dies jedoch nicht der Fall war, habe der Staatsanwalt seinen Beweisantrag zu Recht im Anschluss an die Einvernahme gestellt. Deshalb sei die Hauptverhandlung entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten nicht unnötig gewesen und seien die Kosten folglich nicht vom Staat zu tragen. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Hinsichtlich dieser vorinstanzlichen Erwägungen erneuert der Berufungskläger im Berufungsverfahren (act. 56 S. 16 f.) seine bereits vor Vorinstanz geäusserte Kritik (vgl. soeben, E. VI.A.2a), dass die vorinstanzliche Verhandlung vom 14. Januar 2015 nicht nötig gewesen wäre, hätte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag rechtzeitig gestellt. Entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 17. Oktober 2014/2015 (recte: 21. Oktober 2014, act. 4) habe die Vorinstanz somit die Kosten für nachträglich abgenommene Beweise zu Unrecht nicht unabhängig vom Prozessausgang, sondern zu seinen Lasten verlegt. Die Lehre spreche sich für eine verschuldensunabhängige Kausalhaftung aus, also dafür, dass Kosten, welche durch nachträgliche Beweisanträge der Staatsanwaltschaft verursacht würden, unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten des Staates gingen. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}