{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\n4. a) Bezüglich des Strafzumessungskriteriums der wirtschaftlichen Verhältnisse (finanzielle Leistungsfähigkeit; vgl. vorne, E. V.1c) ging die Staatsanwaltschaft bei der Bemessung der Busse mangels Angaben des Beschuldigten (act. 1/1/Einvernahme zur Sache S. 1) – von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 8‘000.– aus (act. 1/1/Rapport S. 1 und Aktennotiz Bussenberechnung). Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 5‘000.– verwendete die Vorinstanz zur Bussenberechnung eine Formel (siehe act. 35 S. 7) anstelle der Regelbusse, um – wie von Art. 106 Abs. 3 StGB vorgeschrieben – die finanziellen Verhältnisse des Täters nicht ausser Acht zu lassen. Das Obergericht korrigierte diese an sich taugliche Formel mit Urteil vom 25. September 2015 – mithin nach Ergehen des vorliegend angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids – insoweit, als es deren Anwendungsbereich erst ab einem Nettoeinkommen von über CHF 8‘000.– für anwendbar erklärte. Demnach ist bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 8‘000.– bei Verkehrsregelverletzungen ausserhalb des Ordnungsbussengesetzes, jedoch noch im Übertretungsbereich – bei leichtem Verschulden – die Regelbusse auszusprechen (vgl. OGer GL, Urteil OG.2014.00043 vom 25. September 2015, E. II. 5.d; abrufbar unter www.gl.ch/gerichte, Rubrik „Entscheiddatenbank der Gerichte“). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Richter kann bei der Bemessung der Busse auf glaubhafte Angaben des Beschuldigten zu seinen finanziellen Verhältnissen abstellen. Der Täter kann jedoch nicht dazu verpflichtet werden, solche Angaben zu machen und kann auch nicht für falsche Deklarationen (z.B. zu tiefes Einkommen) bestraft werden, weshalb solche Angaben mit einer gewissen Zurückhaltung und Vorsicht zu geniessen sind. Bei Dritten solche Informationen einzuholen, scheint aufgrund des Bagatellcharakters von Übertretungen in der Regel unverhältnismässig und ist aus Datenschutzgründen auch nicht ganz unproblematisch. Fehlen dem Richter entsprechende (glaubhafte) Angaben, hat er daher die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten anhand der bestehenden Informationen zu schätzen (zum Ganzen: Heimgartner, BSK StGB I, Art. 106 N 33). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Januar 2015 gab der Beschuldigte an, als Rechtsanwalt monatlich brutto CHF 8‘000.– und netto zirka CHF 7‘000.– (13 Monatslöhne) zu verdienen (act. 10 S. 3). Trotz dieser Aussage ist die Vorinstanz der Ansicht der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat wie diese ihrer Bussenberechnung ein Nettoeinkommen von CHF 8‘000.– pro Monat zugrunde gelegt. Ein monatliches Nettoeinkommen eines Rechtsanwaltes von CHF 8‘000.– scheint angesichts seiner universitären Ausbildung und seines Berufs durchaus wahrscheinlicher als eines von CHF 7‘000.–. Der Berufungskläger hat denn auch im Berufungsverfahren keine Beanstandungen gegen das seitens der Vorinstanz der Bussenbemessung zugrunde gelegte Einkommen geäussert. Die vorinstanzliche Annahme eines Nettoeinkommens des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 8‘000.– pro Monat ist nach dem Gesagten weder offensichtlich unrichtig noch rechtsfehlerhaft (Art. 398 Abs. 4 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Die von der Vorinstanz errechnete Busse ist sodann auch nach der neuen Praxis des Obergerichts, wonach bei leichtem Verschulden und einem Einkommen bis CHF 8‘000.– die Regelbusse auszusprechen ist (vgl. soeben, E. V.4a), angemessen. Da in casu das Verschulden des Berufungsklägers erheblich wiegt (vgl. E. V.2.-3.), rechtfertigt sich nämlich ein Abweichen von der Regelbusse, um dem Verschulden des Täters – wie von Art. 106 Abs. 3 StGB vorgeschrieben – Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund (erhebliches Verschulden) wäre im Übrigen selbst bei Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens des Berufungsklägers von CHF 7‘000.– eine Busse von CHF 690.– noch nicht zu beanstanden, da noch innerhalb des hier relevanten Ermessensbereichs liegend. Sogar der Berufungskläger selber bezeichnete denn auch die vorinstanzlich ausgesprochene Busse von CHF 690.– als angemessen (act. 56 S. 20). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5. In Anbetracht des erheblichen Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie des möglichen Strafrahmens (Busse bis zu CHF 10‘000.–, Art. 106 Abs. 1 StGB) ist die diesem von der Vorinstanz auferlegte Busse von CHF 690.– angemessen und in ihrer Höhe zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die von der Vorinstanz für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (eine Erhöhung der Busse und/oder der Ersatzfreiheitsstrafe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum Vornherein ausser Betracht). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nVI. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nKosten- und Entschädigungsfolgen |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nA. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. a) Der Berufungskläger wird mit vorliegendem Urteil – wie bereits gemäss dem vorinstanzlichen Urteil (act. 35) – der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungskosten von CHF 240.– und die Festsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr auf CHF 1‘000.– erscheinen angemessen. Eine Entschädigung für die Untersuchung und/oder das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist dem Berufungskläger nicht zuzusprechen (Art 429 Abs. 1 StPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}