{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\n2. a) Ausgangspunkt bei der Tatkomponente bildet die objektive Tatschwere, d.h. die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts bzw. der schuldhaft verursachte Erfolg sowie die Art und Weise der Tatbegehung (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N. 7). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Eine Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausserorts um 29 km/h stellt eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung dar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 30 km/h eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne des qualifizierten Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG gegeben (BGer 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1; BGer 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.4; BGE 124 II 259 [Regeste]). E contrario handelt es sich bei Überschreitungen bis zu 30 km/h ausserorts um “einfache“ Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG. In casu überschritt der Berufungskläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um netto 29 km/h, womit er gerade einmal 1 km/h unter dieser Marke liegt, was seine Übertretung in objektiver Hinsicht als sehr schwer erscheinen lässt. Auch wenn der qualifizierte Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in casu nicht erfüllt ist, so kann angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und der zahlreichen Gefahrenquellen im betreffenden Verzweigungsbereich (vgl. E. III.B.4.) eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zumindest nicht ausgeschlossen werden. Das abstrakte Gefährdungspotenzial durch die Geschwindigkeitsüberschreitung war erheblich. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Mitberücksichtigt werden muss die subjektive Tatschwere. Diese ergibt sich aus der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, also der Intensität des deliktischen Willens sowie den Beweggründen für die Tat (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N. 7). Zu beurteilen ist, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Egoistische Beweggründe, Handeln aus eigenem Antrieb und dergleichen wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz statt direktem Vorsatz oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe strafmindernd zu gewichten sind (Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100 [2004] S. 181). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Wie vorne dargelegt (E. IV.2.), handelte der Berufungskläger mit Eventualvorsatz bzw. ist ein Handeln mit direktem Vorsatz nicht bewiesen, was leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Im Übrigen aber sind keine zwingende bzw. schützenswerte Gründe ersichtlich, weshalb er mit überhöhter Geschwindigkeit hätte fahren müssen. Es wäre ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen, mit der korrekten Geschwindigkeit zu fahren. Insofern fuhr er ohne nachvollziehbaren Grund deutlich zu schnell und schuf damit ein durchaus vermeidbares Risiko für andere Verkehrsteilnehmer, was als verwerflich zu qualifizieren und verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht, da er im Bereich einer Verzweigung und in der unmittelbaren Nähe von bewohnten Gebäuden die Geschwindigkeit um netto 29 km/h überschritten habe (act. 35 S. 7). Diese vorinstanzliche Feststellung ist insoweit zu präzisieren, als in Beurteilung allein der (objektiven und subjektiven) Tatkomponente das Verschulden aufgrund der vorstehenden Ausführungen insgesamt als erheblich zu qualifizieren ist. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. Was die Täterkomponente (vgl. E. V.1b) anbelangt, so ist aus dem Vorleben des Beschuldigten nichts bekannt, was für die Strafzumessung von Bedeutung wäre. Er weist einen regulären Lebenslauf auf und hat weder Vorstrafen noch Administrativmassnahmen zu verzeichnen (act. 10 S. 3 f.). Die Vorstrafenlosigkeit ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich neutral zu behandeln (Ausnahmefall in casu nicht gegeben; zur ganzen Thematik siehe BGE 136 IV 1, insb. E. 2.6.4). Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Dass er sämtliche Aussagen zur Sache verweigerte (vgl. E. III.A.3b), ist sein gutes Recht (Art. 113 Abs. 1 StPO), darf sich mithin nicht straferhöhend niederschlagen. Auch dass er keine Reue und Einsicht in das Unrecht der von ihm begangenen Tat zeigte, erscheint vor dem Hintergrund, dass er die ihm vorgeworfene Tat bestreitet, insofern konsequent und führt zu keiner Straferhöhung. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}