{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\n2. a) In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass eine Verkehrsregelverletzung auch bei fahrlässiger Tatbegehung strafbar ist, wenn das SVG dies nicht ausdrücklich anders bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Mit Vorsatz handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs nach den äusseren Umständen als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (zum Ganzen bspw. BGer 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4.4.1 m.w.H.). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Berufungskläger ist in […] (vgl. act. 10 S. 3). Er ist somit ortskundig und ihm war demnach insbesondere bekannt, dass sich in Fahrtrichtung Süden vor und nach dem Ort der Geschwindigkeitsmessung je eine Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ befinden. Indem er am Ort der Geschwindigkeitsmessung (Hauptstrasse bei der Druckerei Fridolin) mit 105 km/h fuhr, musste der Berufungskläger vorliegend folglich wissen, dass er deutlich zu schnell unterwegs ist. Selbst wenn er selber der Ansicht gewesen sein sollte, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt, musste ihm aufgrund der ihm bekannten dortigen Signalisationstafeln und Verkehrssituation (Werkhof, Druckerei Fridolin, Bewirtschaftungsstrasse, gedeckte Parkplätze, vgl. vorne, E. III.B.4a-c) bewusst gewesen sein, dass in Tat und Wahrheit entgegen seiner Ansicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit an der fraglichen Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelten könnte. Ungeachtet dieser bei ihm allenfalls vorliegenden Ungewissheit befuhr er diese Stelle aber dennoch mit deutlich übersetzten 105 km/h, trug mithin dieser Unsicherheit in keiner Weise mittels angepasster Geschwindigkeit Rechnung. Insgesamt kann somit dieses Verhalten des Berufungsklägers nicht anders interpretiert werden, als dass er sich mit der von ihm begangenen Verkehrsregelverletzung abfand bzw. diese in Kauf nahm. Der Berufungskläger hat deshalb zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. Da keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Berufungskläger der vorsätzlichen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts schuldig gemacht (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nV. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nStrafzumessung |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. a) Für eine „einfache“ Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG sieht das Gesetz als Strafe eine Busse vor. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und insbesondere die Bestimmungen über die Übertretungen (Art. 103 ff. StGB) sind insoweit anwendbar, als das Strassenverkehrsgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG; Giger, SVG Kommentar, Art. 90 N 5). Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Das Verschulden bestimmt sich dabei entsprechend den in Art. 47 StGB enthaltenen Regeln (Art. 104 StGB). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (act. 35 E. III.1.), sind insbesondere die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beweggründe und Ziele des Täters sowie der Grad, zu welchem der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, massgebend (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu unterscheiden ist bei der Strafzumessung mithin zwischen einer Tatkomponente, welche die Modalitäten des zu beurteilenden Delikts berücksichtigt, und einer Täterkomponente, welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters und das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren umfasst (Hug, OFK-StGB, Art. 47 N 6 ff. m.w.H.; vgl. zum Ganzen bspw. auch BGE 136 IV 56). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Die “Verhältnisse“ im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB beziehen sich lediglich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters, womit sie sich von den “persönlichen Verhältnissen“ im Sinne von Art. 47 StGB – wozu etwa Familienstand, Beruf, Gesundheit etc. zählen (mithin täterbezogene Komponenten, die für das Mass des Verschuldens relevant sind) – unterscheiden (Heimgartner, BSK-StGB I, Art. 106 N 20 f.; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; Trechsel/Bertossa, PK StGB, Art. 107 N 3; nicht differenzierend Hug, OFK-StGB, Art. 106 N 4). Der Richter hat die finanziellen Verhältnisse so zu würdigen und die Bussenhöhe so zu bemessen, dass der Täter die Strafe (Busse) in einer Intensität spürt, die seinem Verschulden entspricht (Heimgartner, BSK-StGB I, Art. 106 N 20 f. m.w.H.). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}