{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\nd) Das Vorbringen des Berufungsklägers, die Wiederholungstafel unter der Geschwindigkeitssignalisation sei erst wenige Meter vor der Tafel optisch erkennbar und könne daher für eine Geschwindigkeitsmessung nach dem Kreuzungspunkt nicht verbindlich sein (act. 56 S. 13), geht daher nach dem Gesagten (Stattfinden der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung noch im Bereich der Verzweigung) an der Sache vorbei. Es ist aber auch sonst nicht stichhaltig: So befand sich das Polizeifahrzeug, von welchem aus die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde, nur zirka 30 Meter von der Geschwindigkeits- bzw. Wiederholungstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ entfernt (act. 52 S. 2 f., 7 sowie Anhang, wo diese Positionen mit „A“ und „C“ bezeichnet sind). Auch befand sich der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er vom Messgerät erfasst wurde, nur wenige Meter vor der Signalisation (vgl. act. 52 S. 3 sowie Anhang die Messfotos in act. 1/7). Diese war im Übrigen – entgegen der Behauptung des Berufungsklägers (act. 53 S. 2, 7 sowie Anhang [Punkt „B“]) – weder durch Büsche, noch durch Laub oder Gras verdeckt (vgl. die Radarfotos in act. 1/7). Die Geschwindigkeits- und Wiederholungstafel war und ist für einen durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeugführer leicht und rechtzeitig erkennbar (vgl. Bilder in act. 52 S. 6 und Radarfotos in act. 1/7). Der Beschuldigte muss die Signalisation bereits vor dem – jedoch allerspätestens zum – Zeitpunkt, als er geblitzt wurde (also gerade mal 15 gestrichelte Markierungslinien von der Tafel entfernt [act. 32 S. 3 und act. 1/7]), gesehen haben. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Wie bereits erwähnt (E. III.B.2b), macht der Berufungskläger sodann geltend (act. 56 S. 12), dass die fragliche, unmittelbar südlich des Werkhofs stehende Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ (vgl. act. 52, u.a. Abb. 6 f. und Anhang) entgegen der vorinstanzlichen Feststellung (act. 35 S. 6) nicht aus technischen Gründen dort postiert sei, sondern einzig weil die Tafel schon länger existiere als die Abzweigung Sernftal (Umfahrungsstrasse Schwanden bzw. Bahnhofstrasse). In diesem Zusammenhang beantragte er in seiner Berufungserklärung (act. 38 S. 2) eine entsprechende historische Abklärung „zur Erstellung der Umfahrungsstrasse Schwanden/Sernftal und zur Signalisation in diesem Bereich“. Die beantragte historische Abklärung würde gemäss Berufungskläger zeigen, dass die Signalisationstafel „Höchstgeschwindigkeit 70 km/h“ vor der Kurve eingangs Schwanden einzig deshalb dort stehe, weil es in der entsprechenden Kurve schon einige tragische Unfälle gegeben habe und nicht weil dort das Ende der Verzweigung und die Geschwindigkeitsbegrenzung dort zu wiederholen sei (act. 38 S. 4). Nachdem indes aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. III.B.3a-d) erstellt ist, dass sich die fragliche Signalisationstafel am südlichen Ende des Werkhofes aus guten Gründen dort befindet, nämlich weil dort das Ende der Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 VRV bzw. Art. 16 Abs. 2 SSV liegt und mit ihr somit eine Weitergeltung der Geschwindigkeitsbegrenzung (70 km/h) auf dem weiteren Streckenverlauf bezweckt wird, geht die Argumentation des Berufungsklägers fehl und erübrigt sich die von ihm beantragte historische Abklärung. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5. Zusammengefasst ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erwiesen, dass die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsmessung bzw. -überschreitung in einem Bereich stattgefunden hat, in welchem die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 4a Abs. 5 VRV 70 km/h beträgt. Die Vorinstanz hat somit zumindest im Ergebnis zutreffend erwogen (act. 35 S. 6), dass die vom Beschuldigten begangene, rechtlich relevante Geschwindigkeitsüberschreitung 29 km/h beträgt. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIV. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nRechtliche Würdigung |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. a) Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder dessen bundesrätliche Vollziehungsvorschriften verletzt. Nach Art. 27 Abs. 1 SVG gehen Signale und Markierungen den allgemeinen Verkehrsregeln vor und sind zu befolgen. Diese Regel wird in Art. 4a Abs. 5 VRV konkretisiert, wonach abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (ausserorts generell 80 km/h [Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV]) vorgehen. Das Signal „Höchstgeschwindigkeit“ nennt die Geschwindigkeit in Stundenkilometern, welche auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschritten werden darf (Art. 22 Abs. 1 SSV). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Berufungskläger lenkte das Motorrad [...] am 6. Juni 2014 um 19:52 Uhr in Schwanden mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h anstelle der signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h (vgl. vorstehende Erwägungen). Damit hat er die Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV) verletzt und den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}