{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\n2. a) Der Berufungskläger rügt (act. 56 S. 11), die Vorinstanz gehe von einer falschen Referenzgeschwindigkeit im Zeitpunkt der Messung aus, indem sie entgegen Art. 16 Abs. 2 SSV eine 70 km/h-Höchstgeschwindigkeitstafel für bereits ab Ende der Verzweigung Hauptstrasse/Bahnhofstrasse nördlich von Schwanden geltend erkläre, obwohl diese Signalisationstafel nicht am Ende dieser Verzweigung angebracht sei (act. 56 S. 10). Damit habe die Vorinstanz das Ende der Verzweigung unzulässigerweise auf 150 Meter nach der Verzweigung festgelegt. Das Ende der Verzweigung werde aber gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 SSV dadurch gekennzeichnet, dass kein Abzweigen mehr möglich sei. Bezeichnenderweise ständen Fortsetzungstafeln daher immer direkt nach der Kreuzung, da diese auch das Ende der Verzweigung darstelle, weil kein Abzweigen mehr möglich sei. Im Übrigen werde eine Tafel in 150 Metern Entfernung nicht beachtet bzw. könne eine solche aus optischen Gründen nicht beachtet werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Der Berufungskläger beanstandet in diesem Zusammenhang ferner (act. 56 S. 12), dass die Vorinstanz willkürlich das Ende der gestrichelten Führungslinie 150 Meter nach der Verzweigung als deren Ende definiere. Nach seinem Dafürhalten wäre es entgegen der Meinung der Vorinstanz möglich, eine Geschwindigkeitstafel unmittelbar nach der Verzweigung Hauptstrasse/Bahnhofstrasse in der bergseitigen Wiese anzubringen. Auch 70 Meter nach der Kreuzung könnte gemäss dem Berufungskläger eine Tafel am Schopf oder am Strassenrand angebracht werden (act. 56 S. 11 f.; act. 38 S. 3). Die Geschwindigkeitstafel stehe nicht aus technischen Gründen so weit von der Kreuzung entfernt, sondern allein aufgrund der Tatsache, dass die Tafel schon länger existiere als die Verzweigung Hauptstrasse/Bahnhofstrasse. Sodann stehe die Geschwindigkeitstafel dort, weil sich in der Kurve nach der Tafel schon einige schwere Unfälle ereignet hätten und nicht, weil sich dort das Ende der Kreuzung befinde und die Geschwindigkeitsbegrenzung wiederholt werden müsste. Der fehlbare Lenker könne für unkorrekt aufgestellte Signalisationen nicht verantwortlich gemacht werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Würde man – so der Berufungskläger weiter – der Gesetzesauslegung der Vorinstanz folgen, würde unmittelbar nach der Verzweigung bis 150 Meter danach ein rechtsfreier Raum bestehen. Aus diesem Grund würden allerorts Bestätigungstafeln direkt nach der Verzweigung angebracht. Zumindest müsse die Wiederholungstafel vom Kreuzungspunkt aus gut sichtbar sein damit sie als am Ende der Verzweigung angebracht gelte. Das kleine Wiederholungsschild unter der Tafel zur Maximalgeschwindigkeit sei in casu erst wenige Meter vor der Tafel sichtbar und könne daher nicht für eine Geschwindigkeitsmessung nach dem Kreuzungspunkt verbindlich sein (act. 56 S. 13). Da Art. 1 Abs. 8 VRV Verzweigungen als Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen definiere, ende eine Verzweigung sobald ein einbiegendes Fahrzeug die Fahrtrichtung der Hauptstrasse angenommen habe (act. 56 S. 14). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Zusammenfassend\nstellt sich der Berufungskläger somit auf den Standpunkt, dass auf dem\nStreckenabschnitt der Geschwindigkeitsmessung bzw. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. a) Gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SSV gilt die angekündigte Vorschrift grundsätzlich von der Stelle an, an welcher das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll es weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Das Signal „Höchstgeschwindigkeit“ und weitere Signale gelten bis zum entsprechenden Ende-Signal, höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SSV). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nb) Als Verzweigung definiert Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Demgegenüber gilt gemäss Satz 2 dieser Bestimmung das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn nicht als Verzweigung. Dieser Ausnahmekatalog ist beispielhaft und nicht abschliessend zu verstehen. Bei nicht ohne Weiteres als solche Ausnahme erkennbaren Situationen sind die Art der Anlage, ihre Grösse und ihr Erscheinungsbild miteinzubeziehen. Zusätzlich kann auf die Verkehrsbedeutung, d.h. das Verkehrsfrequenzgefälle zwischen den beiden Verkehrsflächen, abgestellt werden (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Aufl., Bern 2002, N 827). Gemäss der Rechtsprechung liegt nur dann keine Strassenverzweigung im Rechtssinne vor, wenn der eine Verkehrsweg im Verhältnis zum anderen verkehrsmässig als völlig bedeutungslos und eindeutig untergeordnet erscheint (BGer 6P.151/2003 = 6S.427/2003 vom 2. März 2004 E. 4.2; BGE 123 IV 221 E. 3a; BGE 117 IV 503 E. 5b). Dementsprechend ist die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV im Sinne möglichst klarer Verkehrsverhältnisse einschränkend auszulegen und auf Fälle zu beschränken, die auch ohne Signalisierung selbst für Ortsunkundige und bei erschwerten Sichtverhältnissen zweifelsfrei erkennbar sind (Schaffhauser, a.a.O., N 831). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Für einen ortsunkundigen Strassenbenützer kann oft nicht erkennbar sein, ob nun eine Verzweigung im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 1 VRV oder eben eine Ausnahme im Sinne von Satz 2 der eben genannten Bestimmung vorliegt. So ist meist nicht sichtbar, ob die eine Strasse wenigstens zeitweise viel Verkehr aufweist oder es tritt das Bedeutungsgefälle zwischen den kreuzenden Strassen nicht in Erscheinung. Daher darf nur auf das Erscheinungsbild im Bereich der Kreuzung abgestellt werden, wie es sich dem daher fahrenden Ortsunkundigen darbietet (Schaffhauser, a.a.O., N 833 mit Hinweis auf BGE 107 IV 50 ff.). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}