{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\nb) Der Berufungskläger unterliess es, die belastenden Beweise und Indizien (Haltereigenschaft, ähnliche Körperstatur wie Lenker auf Radarfoto, persönlicher Bezug zum Tatort Schwanden, kein ersichtliches Alibi) zu entkräften, obwohl entsprechende Erklärungen von ihm erwartet werden durften bzw. nicht erkennbar ist, weshalb er solche nicht hätte geben können. Als einzige Aussage im gesamten Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren gab er anlässlich der Verhandlung vom 15. April 2015 mit dem Schlusswort zu Protokoll, dass auch ein Bekannter auf dem Motorrad gesessen haben könnte und er nicht verpflichtet sei zu sagen, wer dies gewesen sei (act. 29 S. 5; vgl. auch act. 10). Den Rückschluss auf seine Lenkerschaft aufgrund des Halterindizes sowie der Tatsache, dass ihn das Radarfoto als möglichen Lenker nicht ausschliessen kann, vermochte der Berufungskläger mit dieser vagen Aussage und der indirekten, pauschal gehaltenen Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu entkräften (vgl. BGer 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 5). Aus diesem Grund ist denn auch entgegen dem Berufungskläger (act. 56 S. 8) der Entscheid BGer 1P.64/2000 vom 24. April 2001 E. 4 in casu nicht einschlägig. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Der Berufungskläger machte auch nicht geltend, in einer solchen Beziehung zu einem angeblichen Lenker zu stehen, welche ihn zur Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berechtigen würde, welches ihn wiederum davon befreien würde, genauere Erklärungen zu liefern. So hätte er – sowie seine einvernommenen Eltern, welche ebenfalls jede Aussage zur Sache verweigerten (act. 23) – ohne namentliche Nennung angeben können, dass ein Familienmitglied das Motorrad gelenkt hatte (vgl. BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). Stattdessen sprach er lediglich unspezifiziert von einem „Bekannten“ (act. 29 S. 5). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nd) Weiter brachte der Berufungskläger keine Argumente vor, weswegen er zum Tatzeitpunkt nicht der Lenker gewesen sein konnte und somit eine Drittperson das Motorrad gelenkt haben musste. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft durch eine Drittperson. Es spricht somit höchstens eine entfernte theoretische Möglichkeit dafür, dass ein Dritter das Motorrad lenkte, jedoch eine sehr erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Berufungskläger die Geschwindigkeitsübertretung beging (vgl. BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\ne) Insgesamt liegen genügend schlüssige Indizien dafür vor, dass der Berufungskläger die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Dass Strafurteile häufig auf der Grundlage von Indizien ergehen, ist allgemein anerkannt (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.7). Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten folglich ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und der aus ihr abgeleiteten Teilgehalte bzw. -rechte zum Schluss gelangen, dass der Berufungskläger als Halter des Motorrades dieses selbst gelenkt hatte, da dieser sich weigerte, Angaben zur angeblichen tatsächlichen Lenkerschaft zu machen und hierzu keine Erklärungen lieferte, obschon die belastenden Umstände nach einer Erklärung riefen. Eine unzulässige Beweislastumkehr (z.B. entsprechend Art. 6 OBG) liegt somit entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (act. 56 S. 6) nicht vor. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nf) Angemerkt sei noch Folgendes: Der Berufungskläger machte vor Vorinstanz zu den Fragen, wer das Motorrad gelenkt hatte, wo das Motorrad abgeschlossen war und ob andere Personen Zugang zum Motorrad gehabt haben sowie zum Vorwurf der Anklage keine Aussagen (act. 10 S. 4). Er verzichtete somit auf jegliche Mitwirkung und vergab damit seine Möglichkeit, auf das Verfahren einzuwirken und seine Interessen aktiv wahrzunehmen (vgl. BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.6). Daher kann er sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die Unschuldsvermutung berufen, um sich dagegen zu wehren, dass aus seinem Schweigen Schlüsse zu seinen Ungunsten gezogen werden (vgl. BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.2). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4. Zusammenfassend bestehen nach Würdigung sämtlicher Akten (insbesondere Radarfoto, act. 1/7) sowie unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen keine vernünftigen Zweifel, dass der Berufungskläger das Motorrad […] am 6. Juni 2014 um 19:52 Uhr auf der Hauptstrasse bei Schwanden, Fahrtrichtung Linthal, gelenkt hat. Dass der Berufungskläger das Motorrad wie im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) umschrieben gelenkt hat, ist damit rechtsgenügend erstellt, wovon im Weiteren auszugehen ist. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nB. Referenzgeschwindigkeit |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. Die Vorinstanz erwog\nzusammengefasst (act. 35 E. II.2.2.), im Bereich, in welchem die\ndem Berufungskläger vorgeworfene Geschwindigkeitsmessung und |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}