{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\nb) Die Unschuldsvermutung steht in engem Zusammenhang mit dem im Strafverfahren wichtigen Grundsatz des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten, wonach er sich nicht selbst belasten muss und jegliche Aussage und Mitwirkung verweigern kann (Art. 113 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich dürfen dem Beschuldigten aus seiner Passivität bzw. seinem Schweigen keine Nachteile erwachsen (BGE 130 I 128 E. 2.1 m.w.H.). Eine Ausnahme davon hat das Bundesgericht in seiner jahrelangen Rechtsprechung – nicht nur zum Halterindiz, sondern ganz allgemein (Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in: Strassenverkehr 4/2012, S. 9 m.H. auf BGE 138 IV 47 E. 1.6. und BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1.) – entwickelt. So gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht identifizierten Fahrzeuglenker begangen wurde, die Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 4; BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.1; BGer 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 3.1; BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; BGer 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.1). Weiter hält das Bundesgericht fest, dass das Recht des Beschuldigten zu schweigen, Fragen nicht zu beantworten oder keine Aussagen zu machen, nicht absolut gilt. Dieses Recht des Beschuldigten beinhaltet nämlich kein Verbot, sein Schweigen in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären, zu seinem Nachteil zu gewichten. Jedoch darf der Richter einen Schuldspruch nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf stützen, dass der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Nur wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Beschuldigte ohne Weiteres geben könnte, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Beschuldigte sei schuldig (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 3). Mit anderen Worten darf der Richter ohne Verletzung der Unschuldsvermutung im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser sich in der Folge weigert, Angaben darüber zu machen, wer der tatsächliche Lenker gewesen ist (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 4; BGer 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E.2.3). Die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein oder sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen, hindert gemäss Bundesgericht somit nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (BGer 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.3; BGer 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2; BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1). Ob die Unschuldsvermutung verletzt wurde, hängt davon ab, ob die Anklagepunkte genügend bedeutsam sind, um nach einer Erklärung zu rufen, was wiederum nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 1P.277/2004 vom 15. September 2004 E. 2.1 m.w.H.). Das Bundesgericht ergänzte seine Rechtsprechung dahingehend, dass sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten – wie Auskunftspflichten gegenüber Behörden – ergeben. Zwar liessen sich diese nicht mit Zwang durchsetzen, doch müsse der Halter oder Lenker, welcher diesen Obliegenheiten nicht nachkomme, die Konsequenzen tragen (BGer 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.6; BGer 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Nur wenn der Fahrzeughalter glaubwürdig geltend macht, dass das Fahrzeug durch eine Person gelenkt worden ist, gegenüber welcher er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, dürfen keine für ihn nachteiligen Schlüsse gezogen werden. In einem solchen Fall würde nämlich die entsprechende Bestimmung den Beschuldigten ausdrücklich davon befreien, eine genauere Erklärung zu liefern (Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 4). Dies hat aber nicht zur Folge, dass sich der Halter mit der blossen Bestreitung der Täterschaft und der nicht spezifizierten Berufung auf ein angeblich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht einer Bestrafung entziehen könnte (BGE 106 IV 142 E. 3). Ein Halter kann die Privilegien des Zeugnisverweigerungsrechts somit nur in Anspruch nehmen, wenn er sich explizit darauf beruft. Zudem muss er glaubhafte Aussagen machen und sich kooperativ zeigen, um das auf ihm lastende Halterindiz entkräften zu können (Boll, a.a.O., S. 9). Insbesondere vermag das blosse Vorbringen, dass möglicherweise ein Dritter das Fahrzeug benutzt und sich die angezeigte Tat auch anders verwirklicht haben könnte, nicht bereits erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel zu begründen (BGer 6B_791/2011 vom 4. Juni 2012 E. 1.4.4). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. a) Die Vorinstanz stützte ihren Schuldspruch nicht darauf, dass der Berufungskläger während des ganzen Verfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und sich nicht zur Sache äusserte. Ebenso wenig stützte sie den Entscheid ausschliesslich auf das Halterindiz (insofern geht der Hinweis des Berufungsklägers [act. 56 S. 8] auf BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.1. fehl). Vielmehr zog sie belastende wie entlastende Aspekte in Erwägung und gewichtete diese in freier richterlicher Beweiswürdigung. Sie verkannte nicht, dass die Haltereigenschaft nur ein Indiz für die Täterschaft darstellt und leitete aus dem Radarfoto auch keinen positiven Beweis ab, sondern stellte fest, dass dieses den Berufungskläger als möglichen Lenker nicht ausschliessen kann (act. 35 S. 4 f.; vgl. auch BGer 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 5). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}