{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n\nb) Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass auf dem Radarfoto ein mutmasslich männlicher Lenker mit dunklem Helm und dunkler Jacke mit reflektierendem Rückenbereich erkennbar sei. Aus der Aufnahme könne nicht gefolgert werden, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handle. Jedoch vermöge die Aufnahme den Beschuldigten als möglichen Täter auch nicht zu entlasten, da die Körperstatur des Lenkers sowie diejenige des Beschuldigten ähnlich seien. Es scheine realistisch, dass sich der Beschuldigte regelmässig in […; Ortschaft in Glarus Süd] aufhalte, da er dort aufgewachsen sei und seine Eltern dort leben würden. Unter Zitierung von BGer 6B_41/2009 vom 1. Mai 2009 E. 5 hält die Vorinstanz fest, dass die Haltereigenschaft zumindest ein Indiz für die Täterschaft darstelle. Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte im gesamten Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und erwähnt zwei Bundesgerichtsentscheide (BGer 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009; BGer 6B_676/2008 vom 16. Februar 2009), wonach sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten ergäben. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindere gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen. Aufgrund dieser Erwägungen und der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft durch eine Drittperson vorlagen, erschien der Vorinstanz als ausreichend indiziert, dass der Beschuldigte das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt hatte (act. 35 S. 4 f.). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nc) Am vorinstanzlichen Urteil rügt der Berufungskläger, dass trotz Beweislosigkeit von einer Bestrafung nicht abgesehen und damit der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt werde. Dieser Grundsatz werde auch dadurch verletzt, dass ihm als Fahrzeughalter auferlegt werde, seine Unschuld zu beweisen (act. 56 S. 5). Gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers reiche die Haltereigenschaft als Indiz für die Lenkerschaft allein nicht aus (act. 56 S. 6). Weiter werde im angefochtenen Urteil unzulässigerweise die Beweislastumkehr gemäss Art. 6 OBG angewendet und würden Bundesgerichtsurteile zitiert, welche mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien (act. 56 S. 6 ff.). Stattdessen seien zwei andere Bundesgerichtsentscheide (BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4; BGer 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.6.1) einschlägig, wonach die Haltereigenschaft allein nicht ausreiche, um auf die Lenkerschaft zu schliessen (act. 56 S. 8 f.). Auch dürfe der Umstand, dass der Berufungskläger von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, nicht in die Beweiswürdigung einfliessen (act. 56 S. 9 f.). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. a) Kernpunkt eines jeden fairen Strafverfahrens bildet die Unschuldsvermutung, wonach jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO). Dem aus der Unschuldsvermutung hergeleiteten Grundsatz „in dubio pro reo“ kommt eine zweifache Bedeutung zu. Zum Einen besagt er als Beweislastregel, dass es Sache des Staates ist, dem Beschuldigten die Schuld nachzuweisen und nicht dieser den Beweis für seine Unschuld zu erbringen hat (Boll, Identifikation von Fahrzeuglenkern, in: Strassenverkehr 4/2012, S.6; BGer 1P.641/2000 vom 24. April 2001 = Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 2; BGer 1P.277/2004 vom 15. September 2014 E. 2.1). Zum Anderen wirkt sich der Grundsatz als Beweiswürdigungsregel dahingehend aus, dass sich der Richter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bzw. daran, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, bestehen. Blosse theoretische und abstrakte Zweifel sind jedoch immer möglich und unbeachtlich, da absolute Gewissheit nie verlangt werden kann (BGer 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.3.2; Pra 90 [2001] Nr. 110 E. 2). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}