{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00045_2016-05-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=655&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "d599878d25ad0abfee25deebdba46538"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00045", "OGS.2016.33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:53:01", "Checksum": "64223964431709cb8ee5017ead5a919d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.05.2016 OG.2015.00045 (OGS.2016.33)\nRegeste:\nÜberschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts\n\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nUrteil vom 27. Mai 2016 |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2015.00045 |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nA.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nBeschuldigter und |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nBerufungskläger |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nvertreten durch B.______ |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nStaats- und Jugendanwaltschaft |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAnklägerin und |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nBerufungsbeklagte |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nÜberschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAnträge des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 21. August 2015 [act. 38]; vgl. auch Eingabe vom 9. Dezember 2015 [act. 56]): |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAnträge der Berufungsbeklagten (gemäss Eingabe vom 13. Januar 2016 [act. 63], sinngemäss): |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Juli 2015 im Verfahren SG.2014.00081 zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nProzessverlauf |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nProzessuales |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. Ist in einem Berufungsverfahren ein Urteil zu überprüfen, bei welchem ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so ist die Kognition des Berufungsgerichts beschränkt. In einem solchen Fall hat das Berufungsgericht bezüglich Sachverhalt nur zu prüfen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4 StPO; bezüglich Rechtsfragen besteht demgegenüber freie Kognition; zum Ganzen statt vieler: OG ZH, SU150060 vom 16. Dezember 2015 E. 3.-4.). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsbegründung zunächst geltend (act. 56 S. 3 ff.), es sei nicht bewiesen, dass er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tat der Lenker des von der Geschwindigkeitsmessung erfassten Motorrads gewesen sei. Dabei rügt er insbesondere Verletzungen des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) und des ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts (Art. 113 StPO), mithin dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auf einer Rechtsverletzung beruht. Die weitere Rüge des Berufungsbeklagten (act. 56 S. 10 ff.), die Vorinstanz sei zu Unrecht und in Verletzung insbesondere von Art. 16 Abs. 2 SSV davon ausgegangen, dass am Ort der Geschwindigkeitsmessung eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelte, beinhaltet ebenfalls die Geltendmachung einer auf einer Rechtsverletzung beruhenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Die Kritik des Berufungsklägers betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 56 S. 15 ff.) beschlägt sodann Rechtsfragen (insbesondere Anwendung und Auslegung der Art. 416 ff. StPO). Demzufolge liegen sämtliche vom Berufungskläger erhobenen Rügen im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist daher vollumfänglich einzutreten. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nSachverhalt |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\nA. Lenkerschaft |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. a) Der Berufungskläger bringt vor, es treffe zu, dass das Motorrad [...] am 6. Juni 2014 um 19:52 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) auf der Kantonsstrasse (von Mitlödi in Richtung Schwanden) auf Höhe des Fridolin-Druckereigebäudes von einem Radar erfasst wurde. Zutreffend sei auch, dass er Halter dieses Motorrades sei (act. 1/10 S. 3, act. 56 S. 3). Jedoch gebe es keinen Beweis dafür, dass er zum fraglichen Zeitpunkt auch der Lenker des Motorrades war. So sei er weder auf der Radarfotografie erkennbar, noch fänden sich in den Akten irgendwelche Hinweise für seine Lenkerschaft (act. 1/10 S. 3). Es könnte – gemäss seiner einzigen Aussage anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz vom 15. April 2015 – damals auch ein Bekannter auf dem Motorrad gesessen haben (act. 29 S. 5). |\n||||||||||||||||||||||||||||\n|"}