| |||||||||||||||| | 2. Sodann ist Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und dem Beschuldigten für die ihm entstandenen Umtriebe im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Zeitaufwandes eines Rechtsanwaltes für eine Berufungserklärung sowie eine sechsseitige Berufungsbegründung, scheint eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1‘000.– als angemessen. Über Entschädigungsfragen im Zusammenhang mit der Untersuchung werden die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte bei Erledigung der Sache zu entscheiden haben.