Angesichts der Fehlerhaftigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (vorne, E. II.1.c) sind auch die diesbezüglichen Kosten in Aufhebung der von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Schmid, a.a.O., N 1800). Über die Kostenfestsetzung und -verlegung für die nunmehr gleichsam wieder aufzunehmende Untersuchung werden die Staatsanwaltschaft bzw. gegebenenfalls die Gerichte bei Erledigung der Sache zu befinden haben. | |||||||||||||||| | 2. Sodann ist Dispositiv Ziff.